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Hier die Info für meine Freunde die Hundehalter. Ok, es sind auch Anständige darunter. Aber nicht viele!! Meine negativen Erfahrungen möchte ich gar nicht hier weiter ausführen.
Zum Artikel: „(K)ein Herz für Vierbeiner“ vom 24.5.2008 im Schwabacher Tagblatt Vielleicht sollte sich auch mal der Hundebesitzer klar machen, dass nicht jeder seinen Hund mag, dass sich viele durch seinen Hund belästigt und eingeschränkt fühlen, dass Hundehaltung in der Stadt nichts mit Tierschutz zu tun hat und so weiter und so weiter. Ich könnt mit meinen negativen Erfahrungen wahrscheinlich schon ein Buch schreiben. Meine Erlebnisse gerade im Osten der Stadt haben kein freundliches Verhältnis zu Hundebesitzern entstehen lassen. Eigentlich fühle ich mich von freilaufenden Hunden bei jedem Spaziergang belästigt. Angeleinte Hunde sehe ich so gut wie nie. Und die klassische Aussage: „Der macht nichts.“ Mindert meine innere Aggressivität auch nicht wirklich. Es macht einfach keinen Spaß, wenn beim sonntäglichen Spaziergang plötzlich ein riesiger Hund vor einem steht, von dem man nicht weiß, wie er reagiert. 90% aller Hunde, die ich treffe, sind nicht angeleint, obwohl das Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) und die OlmV der Stadt Schwabach das auf den meisten Flächen für die meisten Hunderassen zu Recht vorschreiben. Ich habe es in Schwabach noch nie erlebt, dass ein Kothaufen vom Hundehalter entfernt wurde. In den letzten zwei Jahren wurde ich auf meinem Arbeitsweg, der auch über die Rennmühle führt, auf dem Rad mehrmals von Hunden angegriffen. Vor 2 Monaten konnte ich an der Rennmühle beobachten, wie zwei Hunde ein Reh aufscheuchten und verfolgten. Vom Hundebesitzer gar keine Spur. Der letzten Attacke eines Hundes konnte ich durch beherztes Treten in die Pedale entkommen. Als ich den Besitzer einen Tag später gebeten habe, seinen Hund anzuleinen, da ich Angst vor schlimmeren Verletzungen habe, war sein Kommentar: „Fahr weiter du Depp.“
Hier die Verordnung der Stadt Schwabach:
Stadt Schwabach Verordnung über die Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und des Immissionsschutzes in der Stadt Schwabach (OlmV)
§ 2 Halten von Hunden (1) Zum Schutz vor Störungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit dürfen Hunde in Wohn- und Mischgebieten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht ohne Beaufsichtigung oder Begleitung durch Menschen im Freien gehalten werden. Ausnahmen können genehmigt werden, soweit Hunde zur Bewachung von Grundstücken gehalten werden. (2) In öffentlichen Anlagen, die der Erholung dienen, sowie in der Nähe von Spiel- und Sportplätzen sind Hunde an der Leine zu führen, damit Störungen der Erholungssuchenden, Kinder usw. vermieden werden. (3) Hunde mit einer Rückenhöhe von mehr als 50 cm oder einem größeren Gewicht als 20 kg müssen auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteile entweder an der Leine geführt oder mit einem Maulkorb versehen werden. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt die Anlein- bzw. Maulkorbpflicht nur für die öffentlichen Geh- und Radwege. (4) Kampfhunde müssen auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen an der Leine geführt werden sowie mit einem Maulkorb versehen sein. Für Kampfhunde der Rassen
- Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dog de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Perro de Presa Canarion (Dogo Canario) - Perro de Presa Mallorquin - Rottweiler
können Ausnahmen von der Anlein- und Maulkorbpflicht gemacht werden, wenn die Ungefährlichkeit des jeweiligen Tieres durch den Halter mittels Gutachten nachgewiesen wurde.
(5) Kampfhunde des Absatzes 4 sind:
- Pitbull - Bandog - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Tossa Inu - Alano - Amercan Bulldog - Bullmastiff - Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dog de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Perro de Presa Canario (Dogo Canario) - Perro des Presa Mallorquin - Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den in dieser Vorschrift erfassten Hunden.
Siehe: http://www.schwabach.de/ortsrecht/ortsrecht/ortsrecht_schwabach/ortsrecht/oefforda.html
Desweiteren gilt außerhalb der Siedlungen in Wald und Flur das sogenannte:
Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Wo dürfen Sie in der Regel Hunde ausführen? · Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Fußgänger, es darf keine Gefährdung für andere ausgehen. · auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG), · auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen (Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG), · auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG), · in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht sind, also der Einwirkung ihres Besitzers unterstehen.
Wo dürfen Sie nicht Hunde ausführen? · Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter), · auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 22 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, · auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (Art. 7 ff., Art. 26 BayNatSchG, Art. 21 BayJG), · auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 22 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, · auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten, · in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG), · in Jagdrevieren, wenn die Hunde unbeaufsichtigt frei laufen gelassen werden (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG).
Wo müssen Sie Hunde an der Leine führen? · in Naturschutzgebieten und Nationalparken mit Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung (Art. 7 Abs. 3 Satz 2, Art. 8 Abs. 4 BayNatSchG), · in Gebieten mit Leinenzwang im Rahmen einer behördlichen Beschränkung der Erholung (Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG), · auf kommunalen Grün- und Erfolungsflächen mit Leinenzwang nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO), · bei Gefahr, dass frei laufende Hunde artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Wo dürfen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten? · Auf Wegen und Flächen in der freien Natur, auf welchen Sie ohnehin nicht Hunde ausführen dürfen, · auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit entsprechendem Verbot nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO).
Wo sollen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten? · Auf Flächen, die der Freizeitgestaltung und Sportausübung dienen, · auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen, · auf Grünflächen, die häufig gemäht werden, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen. Entfernen Sie Hundekot mit Hundeset oder Tüte und entsorgen Sie ihn in Hundetoiletten oder in Ihrer Mülltonne.
Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten? Auch beim erlaubten Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG): · Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), · auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), · Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
Nicht erlaubt ist daher das Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Hundebesitzer es zulässt, · dass sein frei laufender Hund dem Wild oder geschützten Tierarten nachstellt, · dass sein Hund wiederholt auf einem bestimmten Grundstück seinen Kot ablegt und damit das Grundstück verunreinigt.
Siehe: http://by.juris.de/by/NatSchG_BY_2005_rahmen.htm http://www.stmugv.bayern.de/umwelt/naturschutz/freizeit/hund_recht.htm http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/imperia/md/content/regufr/umweltundlandesentwicklung/baynatschg.pdf
In vielen Bundesländern gibt es auch während der Brut- und Setzzeit eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Diese Zeit dauert vom 1.4. bis 15.7.
Ich kann auf meinen Radtouren und meinen Spaziergängen im Stadtgebiet Schwabach, in Penzendorf oder rund um den Heidenberg eigentlich immer einen Verstoß gegen diese Vorschriften erkennen. Ich kenne kaum einen Hundebesitzer, der sich an diese Regeln hält. Schade!
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